Satzung

Förderverein für die Jugend-Handballabteilung der SG Düsseldorf Unterrath

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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein für die Jugend-Handballabteilung der SG Düsseldorf Unterrath“. Der Verein strebt die Eintragung in das Vereinsregister und die Anerkennung als gemeinnütziger Verein an. Mit Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein ist ein rechtsfähiger Verein des Bürgerlichen Rechts. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Jugend-Handballabteilung der SG Düsseldorf Unterrath. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 

  • das Einwerben von Spenden, Fördermitteln und Mitgliedsbeiträgen
  • die Übernahme der Kosten (auch anteilig) für die Ausstattung und die Trainingsmöglichkeiten der Jugend-Handballabteilung
  • die Übernahme der Kosten (auch anteilig) für Wettkämpfe, Turniere, Trainingscamps oder Trainingslager
  • die ideelle und finanzielle Unterstützung besonders begabter Kinder und Jugendlicher
  • die Durchführung von Veranstaltungen, die der ideellen Werbung und/oder dem Einwerben von Spenden für den geförderten Zweck dienen
  • die Präsentation des Fördervereins und die Spenden-Akquise für die Fördervereins-Arbeit bei Veranstaltungen der  SG Düsseldorf Unterrath


§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Es gibt ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.

Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die für die Handballabteilung der SG Düsseldorf Unterrath als Jugendwarte tätig sind. Zudem werden alle Mitglieder des Vorstandes des Fördervereins für die Jugend-Handballabteilung der SG Düsseldorf Unterrath bei ihrer Wahl ordentliches Mitglied. Auch sämtliche Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder. Scheiden ordentliche Mitglieder aus ihrer Funktion als Jugendwart oder Vorstandsmitglied aus, bleiben sie dennoch ordentliche Mitglieder.

Nach der Aufnahme als ordentliches Mitglied haben diese Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Fördermitglied können natürliche und juristische Personen werden. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Die Aufnahme als ordentliches Mitglied oder Fördermitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Ablehnungsgründe müssen nicht mitgeteilt werden. Die abgelehnte Person kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Ablehnung schriftlich oder per E-Mail Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet, unbeschadet bestehender Ansprüche des Vereins, 

  • mit dem Austritt, der mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende jeden Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann
  • durch Streichung von der Mitgliederliste
  • durch Ausschluss
  • durch Tod

Ist ein Mitglied mit der Zahlung von zwei Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand, so kann der Vorstand sechs Wochen nach Absendung einer Mahnung, die schriftlich oder per E-Mail erfolgen kann, das Mitglied von der Mitgliederliste streichen. Die Mahnung ist entbehrlich, wenn dem Vorstand die aktuelle Adresse des Mitglieds nicht bekannt ist.

Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, so kann der Vorstand dessen Ausschluss aus dem Verein beschließen. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich, schriftlich oder per E-Mail zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich oder per E-Mail zuzusenden. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich oder per E-Mail Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Bis zur Entscheidung ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds. 

Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.

§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder regelt eine separate Beitragsordnung.

Die Mitgliedsbeiträge sind in der Regel per Lastschrifteinzugsverfahren zu bezahlen. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene Erhöhung des Beitrages für Mitglieder festsetzen, die am Lastschrifteinzugsverfahren nicht teilnehmen oder durch unrichtige oder verspätete Mitteilung ihrer Bankverbindung oder deren Änderung zusätzliche Kosten verursachen.

Der Einzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt grundsätzlich im ersten Quartal des Kalenderjahres. Tritt ein neues Mitglied später im laufenden Jahr in den Verein ein, wird der komplette Jahresbeitrag nach Aufnahme fällig.  Das gilt auch für das Jahr, in dem der Förderverein gegründet wird – der Jahresbeitrag wird sofort nach Eintritt in voller Höhe fällig.

Über eine Änderung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 11 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl der Versammlungsschriftführerin oder des Versammlungsschriftführers
  • Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechnungsberichts des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes oder Verweigerung der Entlastung
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen abgelehnten Aufnahmeantrag
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die
  • Auflösung des Vereins

Zur Rechnungsprüfung für das laufende und nächste Geschäftsjahr ernennt die Mitgliederversammlung zwei Personen. Diese erstatten Bericht an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung nach Abschluss eines Geschäftsjahres, bei Bedarf auch vorzeitig.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Sie finden im ersten Quartal eines Geschäftsjahres statt.

Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe auf der Internetseite des Vereins oder per E-Mail an die ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder zu erfolgen. Alle Mitglieder tragen individuell Verantwortung dafür, dass dem Vorstand stets ihre jeweilige aktuell gültige E-Mail-Adresse vorliegt. Falls eine E-Mail aus technischen Gründen (z.B. nicht verfügbares oder überfülltes Postfach, Spamfilter, o.ä.) nicht zugestellt werden kann, geht dies zu Lasten des Mitglieds und widerspricht nicht einer satzungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung.

Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen bis zwei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Über solche Anträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstandes müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden, ansonsten sind sie unzulässig.

§ 13 Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Delegation des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist schriftlich oder per E-Mail zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auf Antrag wenigstens eines Mitgliedes sind Abstimmungen geheim durchzuführen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Versammlungsschriftführerin oder der Versammlungsschriftführer zu wählen.

Auch ohne Versammlung der Mitglieder kommt ein Beschluss der Mitgliederversammlung zustande, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand erklärt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von der Versammlungsschriftführerin oder dem Versammlungsschriftführer protokolliert und von dieser / diesem sowie einem gewählten Vorstandsmitglied unterschrieben. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

Von der Mitgliederversammlung ist eine Teilnehmerliste zu führen.

§ 15 Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: aus einem Vorsitzenden, einem Finanzvorstand, der gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender ist, sowie einem Schriftführer.

Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Verein wird außergerichtlich durch eines und gerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Diese bilden den Vorstand i. S. d. § 26 BGB.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder oder Fördermitglieder gewählt. Mit der Wahl zum Vorstandsmitglied ist automatisch der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft verbunden. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Wahl.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft in dem „Förderverein für die Jugend-Handballabteilung der SG Düsseldorf Unterrath“ endet auch das Vorstandsamt. Ein gewähltes Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grunde ihres oder seines Amtes enthoben werden. Über die Amtsenthebung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der gültigen Stimmen.

Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstandsamt aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden Nachfolger aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder oder Fördermitglieder. Mit der Wahl zum Vorstandsmitglied ist automatisch der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft verbunden. Einzeln (nach-)gewählte Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ende der Amtszeit des gesamten Vorstands im Amt. Auf jeden Fall bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Die Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.

§ 16 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

Der Vorstand ist ferner für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung
  • Erstellen eines Tätigkeits- und Rechnungsberichts
  • Beschlussfassung über die Streichung von der Mitgliederliste
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Der Finanzvorstand führt die Bücher des Vereins und erstellt den Rechnungsbericht.

§ 17 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird.Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sollte dieser an der Sitzung nicht teilnehmen, entscheidet die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
Über die Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren zum Beispiel per E-Mail beschließen. Auch in diesem Fall entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 18 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Sie haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

§ 19 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein Sportgemeinschaft Düsseldorf Unterrath 1912/24 e.V, Franz-Rennefeld-Weg 13, 40472 Düsseldorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.